OP tedesco

 

GESETZ 354/1975

 

 

Art. 1

Behandlung und Besserung

 

1. Die Gefängnisbehandlung muß mit der Menschlichkeit vereinbar sein und muß den Respekt vor der Würde der Person sicherstellen.

 

2. Die Behandlung ist durch absolute Unparteilichkeit geprägt, ohne Diskriminierungen hinsichtlich der Nationalität, der Rasse sowie der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, der politischen Meinungen und des religiösen Glaubens.

 

3. In den Anstalten müssen die Ordnung und die Disziplin aufrechterhalten werden. Es dürfen keine Einschränkungen erfolgen, die nicht durch die oben genannten Erfordernisse gerechtfertigt werden können, oder die gegenüber dem Angeklagten zu gerichtlichen Zwecken nicht unentbehrlich sind.

 

4. Die Inhaftierten und Internierten werden mit ihrem Namen gerufen oder angegeben.

 

5. Die Behandlung der Angeklagten muß streng auf dem Prinzip beruhen, daß sie bis zur endgültigen Verurteilung nicht für schuldig gelten.

 

6. Gegenüber den Verurteilten und den Internierten ist eine auf Besserung gerichtete Behandlung anzuwenden, die auch durch Kontakte mit der Außenwelt auf ihre sozialen Wiedereingliederung abzielt. Die Behandlung wird nach dem Kriterium der Individualisierung in Bezug auf die jeweils spezifischen Verhältnisse der Personen vorgenommen.

 

 

Art. 2

Ausgaben für den Strafvollzug und die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen während der Haft

 

1. Die Ausgaben für den Strafvollzug und die Durchführung der Sicherheitsmaßregeln während der Haft gehen zu Lasten des Staates.

 

2. Die Rückerstattung der Unterhaltskosten durch die Verurteilten erfolgt gemäß der Artikel 188, 189 und 191 des italienischen Strafgesetzbuches (codice penale, im folgenden Strafgesetzbuch) und 174 der italienischen Strafprozeßordnung (codice di procedura penale, im folgenden Strafprozeßordnung).

 

3. Die Rückerstattung der Unterhaltskosten durch die Internierten erfolgt über einen anteiligen Abzug von der Vergütung gemäß Artikel 213, vorletzter Absatz, des Strafgesetzbuches, bzw. entsprechend der Bestimmung über die Rückerstattung der Einlieferungskosten gemäß Artikel 213, letzter Teil, des Strafgesetzbuches.

 

4. Unterhaltskosten sind die Kosten für Nahrungsmittel und Ausstattung.

 

5. Die Rückerstattung der Unterhaltskosten erfolgt anteilig, wobei der Anteil nicht mehr als zwei Drittel der tatsächlichen Kosten übersteigt. Der Justizminister legt am Beginn eines jedes Haushaltsjahres nach Anhörung des Schatzministers den durchschnittlichen Anteil an den Unterhaltskosten für die Inhaftierten in allen Vollzugsanstalten der Republik fest.

 

 

Art. 4

Ausübung der Rechte der Inhaftierten und der Internierten

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten üben persönlich ihre aus dem vorliegenden Gesetz abgeleiteten Rechte aus, auch wenn sie sich im Zustand rechtlicher Entmündigung befinden.

 

 

Art. 7

Bekleidung und Ausstattung

 

1. Jede Person wird mit Wäsche, Bekleidung und Gebrauchsgegenständen in ausreichender Menge versehen, die sich in gutem Erhaltungs- und Reinigungszustand befinden und die Befriedigung der normalen Lebensbedürfnisse sicherstellen.

 

2. Die Kleidung ist aus einheitlich gefärbtem Stoff und anständig zugeschnitten. Es wird Arbeitskleidung gewährt, falls dies durch die ausgeübte Tätigkeit erfordert wird.

 

3. Die Angeklagten und die zu einer Haftstrafe von weniger als einem Jahr Verurteilten dürfen Kleider aus ihrem Besitz tragen, sofern sie sauber und angemessen sind. Die den Angeklagten überreichte Kleidung muß sich auf jeden Fall von derjenigen der Verurteilten und Internierten unterscheiden.

 

4. Den Inhaftierten und den Internierten kann zugestanden werden, Ausstattungsgegenstände aus ihrem Besitz sowie Gegenstände zu verwenden, die einen besonderen moralischen oder gefühlsmäßigen Wert haben.

 

 

Art. 8

Körperpflege

 

1. Es wird sichergestellt, daß die Inhaftierten und Internierten angemessenen und ausreichenden Gebrauch von Waschbecken und Bädern bzw. Duschen sowie der anderen für die Pflege und Reinigung des Körpers notwendigen Gegenstände machen können.

 

2. In jeder Anstalt werden Dienstleistungen für den regelmäßigen Haarschnitt und die Bartrasur organisiert. Es kann die Benutzung eines persönlichen elektrischen Rasierapparates gestattet werden.

 

3. Der Haar- und Bartschnitt kann nur aus besonderen hygienischen und gesundheitlichen Gründen auferlegt werden.

 

 

Art. 9

Ernährung

 

1. Den Inhaftierten und den Internierten wird eine gesunde und ausreichende Ernährung sichergestellt, die dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Arbeit, der Jahreszeit und dem Klima angemessen ist.

 

2. Die Kost wird in der Regel in zweckbestimmten Räumen verabreicht.

 

3. Die Inhaftierten und die Internierten müssen stets Trinkwasser zur Verfügung haben.

 

4. Die Menge und die Qualität der Tageskost werden durch hierfür vorgesehene Tabellen festgelegt, die durch Ministererlaß bestätigt werden.

 

5. Der Verpflegungsdienst wird in der Regel direkt von der Gefängnisverwaltung geleitet.

 

6. Eine monatlich durch Auslosung bestimmte Vertretung der Inhaftierten bzw. Internierten kontrolliert die Anwendung der Tabellen und die Zubereitung der Kost.

 

7. Den Inhaftierten und Internierten ist es gestattet, auf eigene Kosten Lebens- und Genußmittel innerhalb der durch die Vollzugsordnung festgelegten Grenzen zu erwerben. Der Verkauf von Lebens- bzw. Genußmitteln ist in der Regel Verkaufsstellen anzuvertrauen, die direkt von der Gefängnisverwaltung oder durch Unternehmen geleitet werden, die den Verkauf zu Preisen ausüben, die von der Gemeindebehörde kontrolliert werden. Die Preise dürfen nicht über denen liegen, die für gewöhnlich an dem Ort angewandt werden, in dem sich die Anstalt befindet. Die im vorstehenden Absatz genannte und durch einen dem zivilen Anstaltspersonal angehörenden Delegierten des Direktors ergänzte Vertretung kontrolliert die Qualität und die Preise der in der Anstalt verkauften Artikel.

 

 

Art. 10

Aufenthalt im Freien

 

1. Den Personen, die keine Arbeit im Freien ausüben, ist es gestattet, wenigstens zwei Stunden am Tag im Freien zu verbringen. Dieser Zeitraum kann nur aus außerordentlichen Gründen bis zu weniger als einer Stunde reduziert werden.

 

2. Der Aufenthalt im Freien erfolgt in Gruppen, außer in den Fällen, die im Artikel 33 und unter den Nummern 4) und 5) des Artikels 39 angegeben sind, und ist so weit wie möglich körperlichen Übungen zu widmen.

 

 

Art. 11

Gesundheitlicher Dienst

 

1. Jede Strafanstalt ist mit einem ärztlichen und einem pharmazeutischen Dienst versehen, die den Vorbeuge- und Behandlungsbedürfnissen der Gesundheit der Inhaftierten und der Internierten entsprechen; sie verfügt außerdem über die Mitarbeit wenigstens eines Facharztes für Psychiatrie.

 

2. Falls Behandlungen oder diagnostische Untersuchungen notwendig sind, die nicht von den gesundheitlichen Diensten der Anstalten geleistet werden können, werden die Verurteilten und die Internierten durch Anordnung des Überwachungsrichters in zivile Krankenhäuser oder andere externe Behandlungsstätten überführt. Bei den Angeklagten werden diese Überführungen nach der Verkündigung des Urteils erster Instanz durch den Überwachungsrichter angeordnet; vor der Verkündung des Urteils erster Instanz während des formellen Ermittlungsverfahrens erfolgt dies durch den Untersuchungsrichter; während der abgekürzten Untersuchung und bei Schnellverfahren bis zum Erscheinen des Angeklagten vor Gericht vom Staatsanwalt, während der Vorbereitung des Verfahrens und im Verlauf des Verfahrens vom Präsidenten, bei Verfahren seiner Zuständigkeit vom Amtsrichter, vom Präsidenten des Berufungsgerichts im Verlauf der Vorbereitung des Verfahrens vor dem Schwurgericht bis zur Einberufung des Gerichts, und von dessen Präsidenten nach der Einberufung.

 

3. Falls keine Fluchtgefahr besteht, kann die im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständige Justizbehörde durch eigene Anordnung oder durch Anordnung des Anstaltsdirektors in absolut dringenden Fällen verfügen, daß die in zivile Krankenhäuser oder andere externe Behandlungsstätten überführten Inhaftierten und Internierten während des Krankenhausaufenthalts keiner strengen Bewachung unterzogen werden, es sei denn, dies ist zum Schutz ihrer persönlichen Unversehrtheit notwendig.

 

4. Der Inhaftierte oder der Internierte, der keiner strengen Bewachung unterzogen ist und sich ohne gerechtfertigten Grund vom Ort der Behandlung entfernt, ist strafbar gemäß Artikel 385 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

5. Beim Eintritt in die Anstalt werden die Personen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterzogen, um eventuelle körperliche oder psychische Krankheiten festzustellen. Die gesundheitliche Betreuung wird während des Aufenthalts in der Anstalt durch regelmäßige und häufige Kontrollen geleistet, unabhängig von den Anforderungen der Betroffenen.

 

6. Der Arzt muß jeden Tag die Kranken und diejenigen untersuchen, die dies anfordern; er muß sofort das Vorhandensein von Krankheiten melden, die besondere Untersuchungen und eine fachärztliche Behandlung erfordern; er muß außerdem regelmäßig untersuchen, ob die Personen für die Arbeiten geeignet sind, denen sie zugewiesen wurden.

 

7. Die Inhaftierten und die Internierten, bei denen Verdacht auf ansteckende Krankheiten besteht, oder bei denen solche erkannt wurden, werden unverzüglich isoliert. Bei Verdacht auf psychische Erkrankung werden unverzüglich die einschlägigen Maßnahmen getroffen, unter Beachtung der Vorschriften in Bezug auf die psychiatrische Betreuung und die geistige Gesundheit.

 

8. In jeder Strafanstalt für Frauen werden spezielle Dienste zur gesundheitlichen Betreuung der Schwangeren und der Wöchnerinnen eingerichtet.

 

9. Den Müttern ist es gestattet, bis zum Alter von drei Jahren die Kinder bei sich zu behalten. Für die Behandlung und Betreuung der Kinder werden entsprechende Kinderkrippen organisiert.

 

10. Die Gefängnisverwaltung kann zur Organisierung und für den Betrieb der Gesundheitsdienste im Einvernehmen mit der Region und entsprechend den Anweisungen des Gesundheitsministeriums auf die Mitarbeit lokaler und öffentlicher Gesundheitsdienste, von Krankenhäusern und krankenhausexternen Einrichtungen zurückgreifen.

 

11. Die Inhaftierten und die Internierten können beantragen, auf eigene Kosten von einem Arzt ihres Vertrauens untersucht zu werden. Bei den Angeklagten ist bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz die Genehmigung des vorgehenden Richters notwendig.

 

12. Der Provinzarzt besucht wenigstens zweimal im Jahr die Vorbeuge- und Strafanstalten zur Feststellung der hygienischen und sanitären Verhältnisse, der Angemessenheit der vom Gesundheitsdienst der Strafanstalten angeordneten vorbeugenden Maßnahmen gegen ansteckende Krankheiten sowie der hygienischen und sanitären Verfassung der Anstaltsinsassen.

 

13. Der Provinzarzt berichtet dem Gesundheits- und dem Justizministerium über die vollzogenen Besuche sowie über die vorzunehmenden Maßnahmen und informiert ebenfalls die zuständigen regionalen Stellen sowie den Überwachungsrichter.

 

 

Art. 12

Ausrüstungen für Arbeits-, Bildungs- und Freizeittätigkeiten

 

1. In den Strafanstalten werden entsprechend den Anforderungen der Behandlung Ausrüstungen für die Ausübung der Arbeitstätigkeiten, der Tätigkeiten zur Schuld- und Berufsausbildung, der Freizeit- und kulturellen Tätigkeiten sowie jeder anderen gemeinsamen Tätigkeit bereitgestellt.

 

2. Die Anstalten müssen außerdem mit einer aus Büchern und Zeitschriften bestehenden Bibliothek versehen sein, die von der im zweiten Absatz des Artikels 16 vorgesehenen Kommission ausgewählt werden.

 

3. An der Verwaltung des Bibliotheksdienstes nehmen Vertreter der Inhaftierten und Internierten teil.

 

 

Art. 13

Feststellung der Behandlung

 

1. Die Haftbehandlung muß den besonderen Bedürfnissen der Persönlichkeit einer jeden Person entsprechen.

 

2. Gegenüber den Verurteilten und den Internierten wird eine wissenschaftliche Beobachtung der Persönlichkeit vorgenommen, um körperlich-geistige Mängel und die anderen Ursachen der sozialen Fehlanpassung festzustellen. Die Beobachtung wird zu Beginn des Vollzugs durchgeführt und im Verlauf desselben fortgeführt.

 

3. Für jeden Verurteilten und Internierten werden aufgrund der Beobachtungsergebnisse Anweisungen hinsichtlich der durchzuführenden Behandlung zum Zwecke der Besserung formuliert, und es wird ein entsprechendes Programm erarbeitet, das entsprechend der Anforderungen ergänzt und modifiziert wird, die im Verlauf des Vollzugs eintreten.

 

4. Die allgemeinen und besonderen Anweisungen zur Behandlung werden gemeinsam mit den gerichtlichen, biographischen und gesundheitlichen Angaben zur persönlichen Akte gelegt, in der nachfolgend die Entwicklungen der vorgenommenen Behandlung und ihre Resultate notiert werden.

 

5. Es soll die Mitarbeit der Verurteilten und der Internierten an den Beobachtungs- und Behandlungsaktivitäten begünstigt werden.

 

 

Art. 14 b

Sonderbewachung

 

1. Einer Sonderbewachung für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten, die mehrmals für Zeiträume von nicht mehr als jeweils drei Monaten verlängert werden kann, können die Verurteilten, die Internierten und die Angeklagten unterzogen werden:

a) die mit ihrer Verhaltensweise die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung in den Anstalten stören;

b) die mit Gewalt oder Androhungen die Tätigkeit der anderen Inhaftierten oder Internierten verhindern;

c) die sich im Leben der Strafanstalt der Unterwerfung der anderen Inhaftierten ihnen gegenüber bedienen.

 

2. Die Sonderbewachung gemäß Absatz 1 wird durch eine von der Gefängnisverwaltung begründete Anordnung veranlaßt, und zwar nach der vorherigen Stellungnahme des Disziplinarrates, der wie in Artikel 80 Abs. 4 vorgesehen durch zwei Fachleute vervollständigt wird.

 

3. Bei den Angeklagten in Sonderbewachung ist vorgeschrieben, daß auch die vorgehende Justizbehörde zu hören ist.

 

4. In Fällen der Notwendigkeit und der Dringlichkeit kann die Verwaltung einstweilig die Sonderbewachung vor den vorgeschriebenen Stellungnahmen verfügen, die auf jeden Fall innerhalb von zehn Tagen nach dem Datum der einstweiligen Verfügung eingeholt werden müssen. Nach diesem Termin entscheidet die Verwaltung nach dem Erwerb der vorgeschriebenen Stellungnahmen innerhalb von zehn Tagen endgültig; nach Ablauf dieser Frist verfällt die einstweilige Verfügung, falls keine Entscheidung getroffen wurde.

 

5. Ab ihrem Eintritt in die Anstalt können die Verurteilten, Internierten und Angeklagten der Sonderbewachung unterzogen werden, und zwar aufgrund vorhergehender Verhaltensweisen im Strafvollzug oder sonstiger konkreter Verhaltensweisen, die unabhängig von der Natur der Anklage im Zustand der Freiheit gezeigt wurden. Die Justizbehörde weist die Gefängnisverwaltung auf eventuelle, ihr bekannte Elemente hin, wobei letztere die Anwendung der in ihre Zuständigkeit fallenden Anordnungen beschließt.

 

6. Die Anordnung, welche die gemäß vorliegendem Artikel vorgesehene Sonderbewachung verfügt, wird unverzüglich dem Überwachungsrichter zum Zwecke der Ausübung seiner Überwachungsbefugnis mitgeteilt.

 

 

Art. 14 c

Beschwerde

 

1. Gegen die Anordnung, welche die Sonderbewachung verfügt oder verlängert, kann vom Betroffenen beim Überwachungsgericht innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung der endgültigen Anordnung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde hebt die Durchführung der Anordnung nicht auf.

 

2. Das Überwachungsgericht verfügt in nicht öffentlicher Sitzung innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Beschwerde durch Verordnung.

 

3. Das Verfahren vollzieht sich unter Teilnahme des Verteidigers und des Staatsanwalts. Der Betroffene und die Gefängnisverwaltung können Schriftsätze vorlegen.

 

[ausgelassen]

 

 

Art. 16

Anstaltsordnung

 

1. In jeder Anstalt wird die Strafbehandlung nach den Richtlinien organisiert, welche die Gefängnisverwaltung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der dort einsitzenden Gruppen von Inhaftierten und Internierten erteilt.

 

2. Die Modalitäten der in jeder Anstalt zu befolgenden Behandlung werden in der Anstaltsordnung geregelt, die durch eine Kommission erarbeitet und modifiziert wird, die sich aus dem Überwachungsrichter, der den Vorsitz führt, dem Direktor, dem Arzt, dem Geistlichen, dem Vorgesetzten der Arbeitstätigkeiten, einem Erzieher und einem Sozialhelfer zusammensetzt. Die Kommission kann auf die Mitarbeit von Fachleuten zurückgreifen, die in Artikel 80 Abs. 4 angegeben sind.

 

3. Die Anstaltsordnung regelt auch die Kontrollen, denen sich alle diejenigen zu unterziehen haben, die aus welchem Grund auch immer die Anstalt betreten und diese verlassen.

 

4. Die Anstaltsordnung und ihre Abänderungen werden durch den Justizminister genehmigt.

 

 

Art. 18

Gespräche, Korrespondenz und Information

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten haben die Erlaubnis zu Gesprächen und zur Korrespondenz mit den Verwandten und anderen Personen, auch zu dem Zweck, Rechtshandlungen zu vollführen.

 

2. Die Gespräche vollziehen sich in eigens dafür vorgesehenen Räumen unter der Sicht-, jedoch nicht Hörkontrolle des Wachpersonals.

 

3. Besonders begünstigt werden die Gespräche mit den Familienangehörigen.

 

4. Die Gefängnisverwaltung stellt den Inhaftierten und den Internierten, die kein solches besitzen, das für die Korrespondenz notwendige Schreibmaterial zur Verfügung.

 

5. Hinsichtlich der Beziehungen zu den Familienangehörigen und in besonderen Fällen zu Dritten kann telefonische Korrespondenz genehmigt werden, und zwar mit den von der Anstaltsordnung vorgesehenen Modalitäten und Vorsichtsmaßnahmen.

 

6. Die Inhaftierten und die Internierten sind befugt, außerhalb der Anstalt frei verkäufliche Tageszeitungen, Zeitschriften und Bücher bei sich zu haben, sowie auf andere Informationsmittel zurückzugreifen.

 

7. Die Korrespondenz der einzelnen Verurteilten oder Internierten kann durch begründete Anordnung des Überwachungsrichters dem Kontrollvermerk des Direktors oder eines vom Direktor ernannten Angehörigen der Gefängnisverwaltung unterzogen werden.

 

8. Außer in den im Artikel 18b vorgesehenen Fällen sind bei den Angeklagten bis zur Verkündigung des Urteils erster Instanz die Gesprächserlaubnisse, der Kontrollvermerk auf der Korrespondenz und die Genehmigungen zur telefonischen Korrespondenz die in Artikel 11 Abs. 2 vorgesehenen Justizbehörden zuständig. Nach der Verkündigung des Urteils erster Instanz unterliegen die Gesprächserlaubnisse der Zuständigkeit des Anstaltsdirektors.

 

9. Falls die genannten Justizbehörden beabsichtigen, dies nicht direkt vorzunehmen, können sie hinsichtlich der Anordnung des Kontrollvermerks die entsprechende Kontrolle an den Direktor delegieren oder an einen von diesem ernannten Angehörigen der Gefängnisverwaltung. Dieselben Behörden können auch Einschränkungen bei der Korrespondenz und beim Empfang von Presseerzeugnissen anordnen.

 

 

Art. 19

Ausbildung

 

1. In den Strafanstalten erfolgt die kulturelle und berufliche Ausbildung durch die Veranstaltung von Pflichtschul- und Berufsausbildungskursen, entsprechend den geltenden Richtlinien und mithilfe von Methoden, die der Verfassung der Personen angemessen sind.

 

2. Besondere Sorgfalt wird der kulturellen und beruflichen Ausbildung der Inhaftierten mit weniger als fünfundzwanzig Jahren gewidmet.

 

3. Mit den Verfahren, die von den Schulordnungen vorgesehen sind, können in den Strafanstalten Sekundarschulen zweiten Grades eingerichtet werden.

 

4. Es wird der Abschluß der Universitäts- und gleichwertigen Studien erleichtert, und es wird die Teilnahme an Fernstudienkursen via Radio und via Fernsehen begünstigt.

 

5. Es wird der Zugang zu den in der Bibliothek vorhandenen Veröffentlichungen begünstigt, wobei bei der Auswahl der Lektüre volle Freiheit besteht.

 

 

Art. 20

Arbeit

 

1. In den Strafanstalten sind auf jeden Fall die Zuweisung der Inhaftierten und der Internierten zur Arbeit und deren Teilnahme an Berufsausbildungskursen zu begünstigen. Hierzu können Verarbeitungen eingerichtet werden, die direkt von öffentlichen oder privaten Unternehmen geleitet werden, und es können Berufsausbildungskurse eingerichtet werden, die von öffentlichen Betrieben oder auch von privaten Betrieben, die mit der Region eine Konvention eingegangen sind, organisiert und durchgeführt werden.

 

2. Die Haftarbeit hat keinen bestrafenden Charakter und wird vergütet.

 

3. Die Arbeit ist obligatorisch für die Verurteilten und für diejenigen, die den Sicherheitsmaßregeln der Landwirtschaftskolonie und des Arbeitshauses unterzogen sind.

 

4. Diejenigen, die den Sicherheitsmaßregeln der Heil- und Verwahrungsanstalt sowie des gerichtspsychiatrischen Krankenhauses unterzogen sind, können der Arbeit zugewiesen werden, wenn dies therapeutischen Zwecken entspricht.

 

5. Die Organisation und die Methoden der Haftarbeit sollen diejenigen der Arbeit in der freien Gesellschaft widerspiegeln, damit die Personen eine den normalen Arbeitsbedingungen angemessene berufliche Vorbereitung erwerben und deren soziale Wiedereingliederung erleichtert wird.

 

6. Bei der Zuweisung der Personen zur Arbeit sind ausschließlich die Dauer der Arbeitslosigkeit während der Haft oder der Internierung, die Familienlasten, die berufliche Qualifikation sowie die vorherigen und dokumentierten ausgeübten Tätigkeiten und jene zu berücksichtigen, denen sie sich nach der Entlassung widmen können, unter Ausschluß der Inhaftierten und Internierten, die der Sonderbewachung unterstellt sind gemäß Artikel 14b des vorliegenden Gesetzes.

 

7. Die innerhalb der Anstalt durchzuführende Arbeitsvermittlung erfolgt unter Beachtung von Rangordnungen, die in zwei entsprechenden Listen festgelegt werden, von denen eine allgemein ist und die andere nach Qualifikationen und Berufen geordnet ist.

 

8. Zur Aufstellung der Rangordnungen innerhalb der Listen und zur Genehmigung für die Organismen, die für die Vermittlung zuständig sind, wird in jeder Anstalt eine Kommission eingesetzt, die sich aus dem Direktor, einem ins Beamtenregister der Inspektoren und Superintendenten eingetragenen Angehörigen der Gefängnispolizei sowie einem Vertreter der Erziehungspersonals zusammensetzt, die innerhalb der Berufskategorie von einem durch die auf nationaler Ebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen einheitlich bestellten Vertreter, von einem von der örtlich zuständigen Bezirkskommission für Beschäftigung bestellten Vertreter sowie von einem Vertreter der örtlichen Gewerkschaftsorganisationen gewählt werden.

 

9. An den Sitzungen der Kommission nimmt ohne Beschlußrecht ein Vertreter der Inhaftierten und der Internierten teil, der entsprechend den in der Anstaltsordnung angegebenen Modalitäten durch Auslosung bestimmt wird.

 

10. Für jedes Mitglied wird entsprechend den vorstehend genannten Kriterien ein Stellvertreter gewählt oder bestellt.

 

11. Hinsichtlich der Arbeit außerhalb der Anstalt werden die allgemeine und landwirtschaftliche Arbeitsvermittlungsordnung sowie der Artikel 19 des Gesetzes Nr. 56 vom 28. Februar 1987 angewandt.

 

12. Hinsichtlich dessen, was im vorliegenden Artikel nicht vorgesehen ist, wird die allgemeine Arbeitsvermittlungsordnung angewandt.

 

13. Die Direktionen der Haftanstalten können in Abweichung von den Normen der allgemeinen Buchhaltung des Staates und den Normen der besonderen Buchführung nach vorheriger Genehmigung durch den Justizminister Produkte der Verarbeitungen in den Haftanstalten zum Selbstkostenpreis oder auch einem darunter liegenden Preis verkaufen, unter weitestgehender Berücksichtigung der für entsprechende Produkte im Großhandel des Gebietes angewandten Preise, in dem sich die Anstalt befindet.

 

14. Die Inhaftierten und die Internierten, die handwerkliche, kulturelle oder künstlerische Fähigkeiten aufweisen, können von der gewöhnlichen Arbeit befreit und dazu zugelassen werden, auf eigene Rechnung handwerkliche, intellektuelle oder künstlerische Tätigkeiten auszuüben.

 

15. Die Personen, die keine ausreichenden technischen Kenntnisse aufweisen, können zu einer vergüteten Lehre zugelassen werden.

 

16. Die Dauer der Arbeitsleistungen darf nicht die Grenzen überschreiten, die von den geltenden die Arbeit regelnden Gesetzen festgelegt werden, und nach Maßgabe dieser Gesetze werden die Feiertagsruhe sowie der Versicherungs- und Sozialversicherungsschutz gewährleistet. Den Inhaftierten und den Internierten, die Berufsausbildungskurse gemäß Absatz 1 besuchen, wird in den Grenzen der regionalen Zuweisungen der Versicherungsschutz gewährleistet sowie jeder andere von den geltenden Bestimmungen in Bezug auf diese Kurse vorgesehene Schutz.

 

17. Bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt der Justizminister an das Parlament einen analytischen Bericht über den Zustand der Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit der Inhaftierten im vorhergehenden Jahr.

 

 

Art. 21

Arbeit außerhalb der Anstalt

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten können zur Arbeit außerhalb der Anstalt zugewiesen werden, unter den geeigneten Bedingungen, die positive Durchführung der von Artikel 15 vorgesehenen Zwecke zu gewährleisten. Falls es sich jedoch um eine Person handelt, die zur Haftstrafe wegen eines der in Artikel 4b Abs. 1 genannten Delikte verurteilt wurde, dann kann die Zuweisung zur Arbeit außerhalb der Anstalt erst dann verfügt werden, wenn wenigstens ein Drittel der Strafe und auf jeden Fall nicht mehr als fünf Jahre verbüßt sind.

 

2. Die zur Arbeit außerhalb der Anstalt zugewiesenen Inhaftierten und Internierten werden dazu angeleitet, ihre Arbeit ohne Begleitung zu leisten, außer es wird dies aus Sicherheitsgründen für notwendig gehalten. Die Angeklagten werden nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Justizbehörde zur Arbeit außerhalb der Anstalt zugelassen.

 

3. Falls es sich um private Unternehmen handelt, ist die Arbeit unter der direkten Kontrolle der Direktion der Anstalt auszuüben, welcher der Inhaftierte oder der Internierte zugewiesen wurde, wobei die Direktion hierzu auf das abhängig beschäftigte Personal und den Sozialdienst zurückgreifen kann.

 

4. Für jeden Verurteilten oder Internierten wird die Verfügung zur Arbeitszulassung außerhalb der Anstalt nach der Genehmigung durch den Überwachungsrichter vollstreckbar.

 

4b. Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen sowie die Bestimmung gemäß Artikel 20 Abs. 16 werden auch auf die Inhaftierten und die Internierten angewandt, die zum Besuch von Berufsausbildungskursen außerhalb der Haftanstalten zugelassen sind.

 

 

Art. 26

Religion und Ausübung des Kultus

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten haben die Freiheit, ihren religiösen Glauben zu bekennen, sich in ihm zu unterweisen und dessen Kult zu praktizieren.

 

2. In den Anstalten wird die Feier der katholischen Gottesdienste sichergestellt.

 

3. Jeder Anstalt wird wenigstens ein Geistlicher zugewiesen.

 

4. Diejenigen, die anderen als der katholischen Religion angehören, haben das Recht, auf ihre Anfrage hin die Betreuung der Priester ihres Kultus zu empfangen sowie deren Riten zu praktizieren.

 

 

Art. 27

Kulturelle, Freizeit- und Sportaktivitäten

 

1. In den Anstalt sind kulturelle, Freizeit- und Sportaktivitäten zu begünstigen und zu organisieren, sowie jede weitere Aktivität, die darauf ausgerichtet ist, die Persönlichkeit der Inhaftierten und der Internierten auch im Rahmen der auf Besserung abzielenden Behandlung zu realisieren.

 

2. Eins Kommission bestehend aus dem Anstaltsdirektor, den Erziehern und den Sozialhelfern sowie den Vertretern der Inhaftierten und der Internierten sorgt für die Organisation der im vorstehenden Absatz genannten Aktivitäten, auch unter Aufrechterhaltung von Kontakten mit der Außenwelt, die der sozialen Wiedereingliederung von Nutzen sind.

 

 

Art. 29

Mitteilung des Haftstatus, der Überführungen, der Krankheiten und der Sterbefälle

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten werden in die Lage versetzt, die Verwandten und die anderen von ihnen eventuell angegebenen Personen über ihren Eintritt in die Haftanstalt oder die erfolgte Überführung zu informieren.

 

2. In Sterbefällen oder in Fällen schwerer körperlicher oder geistiger Krankheit eines Inhaftierten oder eines Internierten sind die Verwandten und die anderen eventuell von ihm angegebenen Personen unverzüglich zu benachrichtigen; analog dazu sind die Inhaftierten und die Internierten unverzüglich über das Ableben oder die schwere Krankheit der im vorstehenden Absatz genannten Personen zu benachrichtigen.

 

 

Art. 30

Ausgang

 

1. Bei unmittelbarer Lebensgefahr eines Familienangehörigen oder eines Haushaltsmitgliedes kann den Verurteilten und den Internierten vom Überwachungsrichter die Erlaubnis erteilt werden, den Kranken mit den von der Anstaltsordnung vorgesehenen Vorsichtsmaßregeln zu besuchen. Den Angeklagten wird die Erlaubnis während des Verfahrens erster Instanz von denselben Justizbehörden erteilt, die im Sinne von Artikel 11 Abs. 2 dafür zuständig sind, die Überführung der Angeklagten in externe Behandlungsstätten bis zur Verkündigung des Urteils erster Instanz zu verfügen. Während des Berufungsverfahrens verfügt der Präsident des Kollegiums und im Verlauf des Revisionsverfahrens der Präsident der gerichtlichen Stelle, bei der das Berufungsverfahren stattgefunden hat.

 

2. Ähnliche Erlaubnisse können ausnahmsweise für Familienereignisse von besonderer Schwere gewährt werden.

 

3. Der Inhaftierte, der bei Ablauf des Ausgangs ohne gerechtfertigten Grund nicht in die Anstalt zurückkehrt, und wenn die Abwesenheit länger als drei Stunden und weniger als zwölf Stunden dauert, wird disziplinarisch bestraft; dauert die Abwesenheit länger, ist er kraft Artikel 385 Abs. 1 des Strafgesetzbuches strafbar, und es ist die Bestimmung des letzten Abschnitts desselben Artikels anwendbar.

 

1. Der Internierte, der drei Stunden nach Ablauf des Ausgangs ohne gerechtfertigten Grund in die Anstalt zurückkehrt, wird disziplinarisch bestraft.

 

 

Art. 30b

Maßnahmen und Beschwerden hinsichtlich des Ausgangs

 

1. Bevor sie sich über das Ausgangsgesuch ausspricht, hat die zuständige Behörde Informationen über das Bestehen der angeführten Gründe einzuholen, und zwar durch die Behörde der öffentlichen Sicherheit, auch des Ortes, an den der Antragsteller sich zu begeben hat.

 

2. Die Entscheidung über das Gesuch wird durch begründete Verfügung getroffen.

 

3. Die Verfügung wird unverzüglich und ohne Formalitäten auch auf telegrafischem und auf telefonischem Wege dem Staatsanwalt und dem Betroffenen mitgeteilt, die innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab der Mitteilung Beschwerde einlegen können, und zwar beim Überwachungsgericht, falls die Verfügung vom Überwachungsrichter ausgestellt wurde, oder beim Berufungsgericht, falls die Verfügung von einem anderen Justizorgan ausgestellt wurde.

 

4. Das Überwachungsgericht oder das Berufungsgericht entscheidet eventuell nach Einsicht zusammenfassender Informationen innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Beschwerde und gibt davon unverzüglich Mitteilung im Sinne des vorstehenden Absatzes.

 

5. Der Überwachungsrichter oder der Präsident des Berufungsgerichts nehmen nicht am Kollegium teil, daß über die Beschwerde gegen die von ihm erlassene Verfügung entscheidet.

 

6. Falls es aufgrund der im vorstehenden Absatz enthaltenen Bestimmung nicht möglich ist, das Überwachungsgericht mit den Überwachungsrichtern des Bezirks zu zusammenzusetzen, dann wird das Gericht im Sinne von Artikel 68 Absätze 3 und 4 ergänzt.

 

7. Die Durchführung des Ausgangs ist bis zum Ablauf der im dritten Absatz festgelegten Frist und während des Verfahrens gemäß Absatz 4 bis zum dort vorgesehenen Fristablauf aufgehoben.

 

8. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes werden nicht auf die Ausgangserlaubnisse angewandt, die im Sinne von Artikel 30 Abs. 4 gewährt wurden. In diesem Fall ist die Begleitung obligatorisch.

 

9. Der Generalstaatsanwalt beim Berufungsgericht wird über die gewährten Ausgangserlaubnisse sowie über das jeweilige Ergebnis informiert, und zwar durch vierteljährliche Berichte der Organe, die sie ausgestellt haben.

 

 

Art. 30c

Prämienausgang

 

1. Den Verurteilten, die im Sinne des nachfolgenden Absatzes 8 eine ordnungsgemäße Führung gezeigt haben, und die sozial nicht als gefährlich gelten, kann der Überwachungsrichter nach Anhörung des Anstaltsdirektors Prämienausgänge gewähren, deren Dauer jeweils nicht länger als fünfzehn Tage beträgt, um zu ermöglichen, daß affektive, kulturelle oder Arbeitsinteressen gepflegt werden. Die Dauer der Ausgänge darf insgesamt nicht mehr als fünfundvierzig Tage in jedem Haftjahr betragen.

 

1b. [gestrichen].

 

2. Für die minderjährigen Verurteilten darf die Dauer der Ausgänge jeweils nicht mehr als zwanzig Tage betragen, und die Gesamtdauer darf in einem Haftjahr nicht mehr als sechzig Tage betragen.

 

3. Die Erfahrung der Prämienausgänge ist integrierender Bestandteil des Behandlungsprogramms und ist von den Erziehern und des Sozialhelfern der Haftanstalten in Zusammenarbeit mit den sozialen Betreuern des Gebietes zu verfolgen.

 

4. Die Gewährung der Erlaubnisse ist zugelassen:

a) gegenüber den zu einem Arrest bzw. einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren Verurteilten, auch im Verein mit dem Arrest;

b) gegenüber den zu einer Freiheitsstrafe von mehr drei Jahren Verurteilten, außer in den unter dem Buchstaben c) vorgesehenen Fällen, nachdem wenigstens ein Viertel der Strafe verbüßt ist;

c) gegenüber den zu einer Freiheitsstrafe für eines der in Artikel 4b Abs. 1 genannten Delikte Verurteilten, nachdem wenigstens die Hälfte der Strafe verbüßt ist, und auf jeden Fall nicht mehr als zehn Jahre;

d) gegenüber den zu lebenslanger Haft Verurteilten, nachdem wenigstens zehn Jahre verbüßt sind.

 

5. Gegenüber den Personen, die während der Verbüßung der Strafe oder der restriktiven Maßregeln wegen eines vorsätzlichen Deliktes während der Verbüßung der Strafe oder der Durchführung einer Maßnahme zur Einschränkung der persönlichen Freiheit verurteilt worden oder angeklagt sind, wird die Gewährung erst zwei Jahre nach der Verübung der Tat zugelassen.

 

6. Insofern dies notwendig ist, werden die von den Ausgangserlaubnissen gemäß Artikel 30 Abs. 1 vorgesehenen Vorsichtsmaßregeln angewandt; ansonsten werden die Bestimmungen gemäß Absatz 3 und 4 desselben Artikels angewandt.

 

7. Die Verfügung hinsichtlich der Prämienausgangs unterliegt der Beschwerde des Überwachungsgerichts, entsprechenden dem Verfahren im Sinne des Artikels 30b.

 

8. Die Führung der Verurteilten gilt als ordnungsgemäß, wenn die Personen während der Haft einen konstanten Sinn für Verantwortlichkeit und Korrektheit im persönlichen Verhalten bei den in den Anstalten organisierten Aktivitäten sowie bei den eventuellen Arbeits- und kulturellen Tätigkeiten bewiesen haben.

 

 

Art. 31

Bildung der Vertretungen der Inhaftierten und der Internierten

 

1. Die in den Artikeln 12 und 27 vorgesehenen Vertretungen der Inhaftierten und der Internierten werden durch das Los ernannt, entsprechend den in der Anstaltsordnung angegebenen Modalitäten.

 

 

Art. 35

Beschwerderecht

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten können ihre Eingaben und Beschwerden mündlich oder schriftlich und auch im geschlossenen Umschlag richten an:

1) den Direktor der Anstalt sowie an die Inspektoren, an den Generaldirektor der Vorbeugungs- und Haftanstalten und an den Justizminister;

2) den Überwachungsrichter;

3) die Justiz- und Gesundheitsbehörden, welche die Anstalt aufsuchen;

4) den Präsidenten des regionalen Parlaments;

5) das Staatsoberhaupt.

 

 

Art. 37

Belohnungen

 

1. Die Belohnungen bilden die Anerkennung des Sinns für Verantwortlichkeit, die in der persönlichen Führung sowie bei den in den Anstalten organisierten Aktivitäten bewiesen wurde.

 

2. Die Belohnungen und die für deren Gewährung zuständigen Organe sind in der Vollzugsordnung vorgesehen.

 

 

Art. 38

Disziplinarische Verstöße

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten können nicht für einen Tatbestand bestraft werden, die nicht ausdrücklich als Verstoß von der Vollzugsordnung vorgesehen ist.

 

2. Eine Disziplinarstrafe darf nicht ohne begründete Anordnung verhängt werden, nachdem dem die Anschuldigung bei dem Betreffenden geltend gemacht wurde, der die Möglichkeit hat, seine Rechtfertigungen vorzubringen.

 

3. Bei der Anwendung der Strafen ist außer der Natur und der Schwere des Tatumstands das Verhalten und die persönliche Verfassung der Person zu berücksichtigen.

 

4. Die Strafen werden im Respekt der Persönlichkeit durchgeführt.

 

 

Art. 39

Disziplinarstrafen

 

1. Die Disziplinarverstöße können zu folgenden Strafen führen:

1) Ermahnung durch den Direktor;

2) durch den Direktor in Gegenwart von Angehörigen des Personals und einer Gruppe von Inhaftierten oder Internierten ausgesprochene Verwarnung;

3) Ausschluß von den Freizeit- und Sportaktivitäten für nicht mehr als zehn Tage;

4) Isolierung während des Aufenthalts im Freien für nicht mehr als zehn Tage;

5) Ausschluß von den gemeinsamen Aktivitäten für nicht mehr als fünfzehn Tage.

 

2. Die Strafe des Ausschlusses von den gemeinsamen Aktivitäten darf nicht ohne schriftliche Bescheinigung des Arztes ausgeführt werden, die attestiert, daß sie für die Person zumutbar ist. Die von den gemeinsamen Aktivitäten ausgeschlossene Person wird einer ständigen ärztlichen Kontrolle unterzogen.

 

3. Die Durchführung der Strafe des Ausschlusses von den gemeinsamen Aktivitäten wird gegenüber Schwangeren und Wöchnerinnen bis zu sechs Monaten aufgehoben sowie gegenüber den das eigene Kind stillenden Müttern bis zu einem Jahr.

 

 

Art. 40

Für den Beschluß der Strafen zuständige Behörde

 

1. Die Strafen der Ermahnung und der Verwarnung werden vom Direktor beschlossen.

 

2. Die anderen Strafen werden vom Disziplinarrat beschlossen, der sich aus dem Direktor oder im Falle seiner legitimen Verhinderung aus dem ranghöchsten Angestellten mit Funktionen des Vorsitzes sowie aus dem Arzt und dem Erzieher zusammensetzt.

 

 

Art. 41b

Notstandssituationen

 

1. In außergewöhnlichen Fällen von Aufruhr oder anderen schwerwiegenden Notstandssituationen hat der Justizminister das Recht, in der betroffenen Anstalt oder in einem Teil der Anstalt die Anwendung der normalen Regeln zur Behandlung der Inhaftierten und der Internierten aufzuheben. Die Aufhebung muß durch die Notwendigkeit begründet sein, die Ordnung und die Sicherheit wiederherzustellen und dauert auf keinen länger, als notwendig ist, den genannten Zweck zu erreichen.

 

2. Falls schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen, hat der Justizminister auch auf Ansuchen des Innenministers ebenfalls das Recht, gegenüber den für eines der Delikte gemäß Artikel 4b Abs. 1 Inhaftierten die Anwendung der Behandlungsregeln sowie der vom vorliegenden Gesetz vorgesehenen Einrichtungen, die sich konkret den Anforderungen der Ordnung und Sicherheit entgegenstellen können, ganz oder teilweise aufzuheben.

 

2b. Die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Verfügungen des Justizministers, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden, fällt in die Zuständigkeit des für die Anstalt zuständigen Überwachungsgerichts, welcher der Internierte oder der Verurteilte zugewiesen wurde; diese Zuständigkeit bleibt auch im Fall einer Überführung unberührt, die aus einem der in Artikel 42 genannten Gründe verfügt wurde.

 

 

Art. 42

Überführungen

 

1. Die Überführungen werden aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen der Sicherheit, entsprechend den Erfordernissen der Anstalt, aus Gründen der Justiz, der Gesundheit, des Studiums und aus familiären Gründen angeordnet.

 

2. Bei der Anordnung von Überführungen ist das Kriterium zu begünstigen, die Personen in Anstalten unterzubringen, die in der Nähe des Familienwohnsitzes liegen.

 

3. Die Inhaftierten und die Internierten sind mit dem persönlichen Gepäck und mit wenigstens einem Teil ihres Ersparten zu überführen.

 

4. [gestrichen]

 

5. [gestrichen]

 

 

Art. 43

Entlassung

 

1. Die Entlassung der Inhaftierten und der Internierten wird ohne Aufschub von der Anstaltsdirektion aufgrund einer schriftlichen Anordnung der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde durchgeführt.

 

2. Der Anstaltsdirektor gibt dem Sozialhilferat und der Sozialdienststelle des Ortes, an dem die Anstalt ihren Sitz hat, sowie denen des Orts, wo die Person seinen Wohnsitz zu nehmen beabsichtigt, von der vorgesehenen Entlassung wenigstens drei Monate im voraus Nachricht, wobei er alle notwendigen Daten für die zweckmäßigen Betreuungsmaßnahmen übermittelt.

 

3. Außer dem, was in den spezifischen Gesetzesbestimmungen festgelegt ist, informiert der Direktor im voraus den Überwachungsrichter, den Polizeipräsidenten und die örtlich zuständige Polizeistelle von jeder Entlassung aus der Anstalt, auch wenn diese vorübergehend erfolgt.

 

4. Der Disziplinarrat der Anstalt stellt der Person, das dieses verlangt, zum Zeitpunkt der Entlassung oder nachträglich eine Bescheinigung mit der eventuell erzielten beruflichen Qualifikation sowie objektive Angaben zur aufgewiesenen Führung aus.

 

5. Die Personen, die nicht darüber verfügen, werden mit einer Ausstattung an ziviler Kleidung versehen.

 

 

Art. 47

Probeweise Anvertrauung an den Sozialdienst

 

1. Wenn die verhängte Haftstrafe nicht mehr als drei Jahre beträgt, kann der Verurteilte dem Sozialdienst außerhalb der Anstalt anvertraut werden, und zwar für einen Zeitraum, welcher der abzubüßenden Strafe entspricht.

 

[ausgelassen]

 

 

Art. 47b (1)

Probeweise Anvertrauung in Sonderfällen

 

[gestrichen]

Die in Frage stehende Maßnahme wird jetzt durch den Art. 94 des Erlasses des Präsidenten der Republik (Decreto del Presidente della Repubblica – D.P.R.) Nr. 309 vom 9. Oktober 1990 geregelt, der den einheitlichen Text der Gesetze über Rauschmittel enthält.

 

 

Art. 47c

Wohnungshaft

 

1. Die Strafe des Freiheitsentzugs von nicht mehr als vier Jahren, auch wenn sie den restlichen Teil einer längeren Strafe bildet, sowie die Arreststrafen können in der eigenen Wohnung oder an einem anderen privaten Wohnsitz oder in öffentlichen Heil-, Betreuungs- oder Aufnahmeeinrichtungen verbüßt werden, wenn es sich um folgende Personen handelt:

a) schwangere Frauen oder Mütter mit Kindern unter zehn Jahren, die mit ihnen zusammenleben;

b) Väter, welche die elterliche Gewalt über Kinder unter zehn Jahren ausüben, die mit ihnen zusammenleben, falls die Mutter verstorben ist oder es ihr ansonsten absolut unmöglich ist, die Kinder zu betreuen;

c) Personen in besonders schwerem Gesundheitszustand, die den ständigen Kontakt mit den örtlichen Gesundheitsstellen erfordern;

d) Personen von mehr als sechzig Jahren, falls sie ganz oder auch teilweise arbeitsunfähig sind;

e) Personen von weniger als einundzwanzig Jahren aus nachgewiesenen Gründen der Gesundheit, des Studiums, der Arbeit oder der Familie.

1b. Die Wohnungshaft kann zur Verbüßung der verhängten Haftstrafe von nicht mehr als zwei Jahren angewandt werden, auch wenn sie den restlichen Teil einer längeren Strafe bildet, und zwar unabhängig von den Bedingungen gemäß Artikel 1, wenn nicht die Voraussetzungen für eine probeweise Anvertrauung an den Sozialdienst vorliegen, und stets in Anbetracht dessen, daß diese Maßnahme geeignet ist, die Gefahr zu vermeiden, daß der Verurteilte weitere Delikte begeht. Die vorliegende Bestimmung wird nicht auf die für Delikte gemäß Art. 4b Verurteilten angewandt.

 

1c. Falls die obligatorische oder fakultative Aufschiebung des Strafvollzugs im Sinne der Artikel 146 und 147 des Strafgesetzbuches verfügt werden könnte, kann das Überwachungsgericht auch bei einer Strafe, deren Ausmaß die Grenze gemäß Absatz 1 überschreitet, die Anwendung der Wohnungshaft verfügen, wobei es hinsichtlich der Dauer dieser Anwendung eine Frist setzt, die auch verlängert werden kann. Die Vollzug der Strafe dauert während des Vollzugs der Wohnungshaft fort.

 

[ausgelassen]

 

 

Art. 48

Offener Strafvollzug

 

1. Der offene Strafvollzug besteht darin, daß dem Verurteilten und dem Internierten gewährt wird, einen Teil des Tages außerhalb der Anstalt zu verbringen, um an Arbeits- oder Bildungsaktivitäten oder auf jeden an solchen Aktivitäten teilzunehmen, die für die soziale Wiedereingliederung von Nutzen sind.

 

[ausgelassen]

 

 

Art. 50

Zulassung zum offenen Strafvollzug

 

1. Im offenen Strafvollzug können die Arreststrafe und der Freiheitsentzug von nicht mehr als sechs Monaten verbüßt werden, falls der Verurteilte nicht probeweise dem Sozialdienst anvertraut wurde.

 

2. Abgesehen von den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen, kann der Verurteilte erst nach Verbüßung wenigstens der Hälfte der Strafe oder, falls es sich um eine Person handelt, die wegen eines der in Artikel 4b Abs. 1 angegebenen Delikte verurteilt wurden, erst nach Verbüßung von wenigstens zwei Dritteln der Strafe zum offenen Strafvollzug zugelassen werden. Der Internierte kann hierzu jederzeit zugelassen werden. Falls die Voraussetzungen für die probeweise Anvertrauung an den Sozialdienst fehlen, kann auf jeden Fall derjenige, der für ein anderes als in Artikel 4b Abs. 1 angegebenes Delikt verurteilt wurde, in den in Artikel 47 vorgesehenen Fällen auch vor der Verbüßung der Hälfte der Strafe zum offenen Strafvollzug zugelassen werden.

 

3. Für die Anrechnung der Dauer der Strafen wird nicht die Geldstrafe berücksichtigt, die gemeinsam mit der Haftstrafe verhängt wurde.

 

4. Die Zulassung zum offenen Strafvollzug wird in Bezug auf die im Verlauf der Behandlung vollzogenen Fortschritte verfügt, falls die Bedingungen für eine stufenweise Wiedereingliederung der Person in die Gesellschaft vorliegen.

 

5. Der zu lebenslanger Haft Verurteilte kann zum offenen Strafvollzug zugelassen werden, wenn er wenigstens zwanzig Jahre der Strafe verbüßt hat.

 

[ausgelassen]

 

 

Art. 51

Aufhebung und Widerruf des offenen Strafvollzugs

 

1. Die Verfügung des offenen Strafvollzugs kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Person sich für die Behandlung als nicht geeignet erweist.

 

2. Der zum offenen Strafvollzug zugelassene Verurteilte, welcher der Anstalt ohne gerechtfertigten Grund für nicht mehr als zwölf Stunden fernbleibt, wird disziplinarisch bestraft und kann zum Widerruf der Gewährung vorgeschlagen werden.

 

3. Falls die Abwesenheit sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, ist der Verurteilte strafbar im Sinne von Artikel 385 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, und es kann die Bestimmung des letzten Abschnittes desselben Artikels angewandt werden.

 

4. Die Anzeige wegen des Deliktes gemäß vorstehendem Absatz führt zur Aufhebung der Berechtigung, und die Verurteilung führt zu deren Widerruf.

 

5. Bei dem zum offenen Strafvollzug zugelassenen Internierten, welcher der Anstalt für mehr als drei Stunden ohne gerechtfertigten Grund fernbleibt, werden die Bestimmungen des letzten Absatzes des Artikels 53 angewandt.

 

 

Art. 51c

Aufhebung der alternativen Maßnahmen aus Gründen der Vorsicht

 

1. Falls derjenige, der probeweise dem Sozialdienst anvertraut oder zum offenen Strafvollzug oder zur Wohnungshaft zugelassen wurde, Verhaltensweisen an den Tag legt, die einen Widerruf der Maßnahme erfordern, verfügt der Überwachungsrichter, in dessen Rechtsprechung die Maßnahme erfolgt, durch begründeten Erlaß deren vorläufige Aufhebung, indem er die Überführung des Zuwiderhandelnden in die Anstalt anordnet. Daraufhin übermittelt er die Akten unverzüglich an das Überwachungsgericht für die ihm zustehenden Entscheidungen. Die Aufhebungsverfügung des Überwachungsrichters verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Entscheidung des Überwachungsgerichts nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Akten erfolgt.

 

 

Art. 52

Urlaub für den zum offenen Strafvollzug Zugelassenen

 

1. Dem zum offenen Strafvollzug zugelassenen Verurteilten kann als Prämie ein oder mehrmals Urlaub gewährt werden, dessen Dauer insgesamt nicht mehr als fünfundvierzig Tage im Jahr betragen darf.

 

2. Während des Urlaubs unterliegt der Verurteilte der Freiheit unter Polizeiaufsicht.

 

3. Falls der Verurteilte während des Urlaubs gegen die ihm auferlegten Pflichten verstößt, kann der Urlaub unabhängig vom Widerruf des offenen Strafvollzugs widerrufen werden.

 

4. Bei dem Verurteilten, der bei Ablauf des Urlaubs oder nach dessen Widerruf nicht in die Anstalt zurückkehrt, sind die Bestimmungen des vorstehenden Artikels anwendbar.

 

 

Art. 53

Urlaub für Internierte

 

1. Den Internierten kann ein Urlaub von sechs Monaten gewährt werden, und zwar im Zeitraum unmittelbar vor dem für die Nachprüfung der Gefährlichkeit vorgesehenen Termin.

 

2. Denselben kann aus schweren persönlichen oder familiären Gründen ein Urlaub von nicht mehr als fünfzehn Tagen gewährt werden; außerdem kann einmal jährlich ein Urlaub von nicht mehr als dreißig Tagen gewährt werden, um die soziale Wiederanpassung zu begünstigen.

 

3. Den zum offenen Strafvollzug zugelassenen Internierten kann außerdem als Prämie Urlaub gemäß Absatz 1 des vorstehenden Artikels gewährt werden.

 

4. Während des Urlaubs unterliegt der Internierte der Freiheit unter Polizeiaufsicht.

 

5. Falls der Internierte während des Urlaubs gegen die ihm auferlegten Pflichten verstößt, kann der Urlaub unabhängig vom Widerruf des offenen Strafvollzugs widerrufen werden.

 

6. Der Internierte, der nach mehr als drei Stunden nach Ablauf des Urlaubs ohne gerechtfertigten Grund in die Anstalt zurückkehrt, wird disziplinarisch bestraft, und falls er zum offenen Strafvollzug zugelassen ist, kann ihm die Gewährung widerrufen werden.

 

 

Art. 53b

Anrechnung der Ausgangs- oder Urlaubszeit

 

1. Die vom Inhaftierten oder vom Internierten während des Ausgangs oder des Urlaubs verbrachte Zeit wird mit voller Wirkung auf die Dauer der Maßnahmen zur Einschränkung der persönlichen Freiheit angerechnet, außer in den Fällen der ausgebliebenen Rückkehr oder anderer schwerwiegender Verhaltensweisen, aus denen sich ergibt, daß die Person sich der Vergünstigung als nicht würdig erwiesen hat.

 

2. Gegen den Erlaß kann vom Betroffenen beim Überwachungsgericht Beschwerde eingelegt werden, entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 14c. Der Richter, der die Verfügung ausgestellt hat, gehört nicht zum Kollegium.

 

 

Art. 54

Vorgezogene Freilassung

 

1. Dem zu einer Haftstrafe Verurteilten, der seine Teilnahme am Werk der Besserung bewiesen hat, wird als Anerkenntnis dieser Teilnahme und zum Zwecke seiner wirkungsvolleren Wiedereingliederung in die Gesellschaft ein Abzug von fünfundvierzig Tagen je Halbjahr der verbüßten Strafe gewährt. Hierzu wird auch der Sicherheitsgewahrsam oder die Wohnungshaft angerechnet.

 

[ausgelassen]

 

 

Art. 56

Schuldenerlaß

 

1. Die Schulden für die Verfahrens- und Unterhaltskosten wird gegenüber den Verurteilen und den Internierten erlassen, die sich in bedürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und eine ordnungsgemäße Führung im Sinne des letzten Absatzes des Artikels 30c gezeigt haben. Der entsprechende Antrag kann solange gestellt werden, bis das Verfahren der Kostenbeitreibung abgeschlossen ist.

 

 

Art. 57

Legitimation des Antrags auf Vergünstigungen

 

1. Die Behandlung und die Vergünstigungen gemäß Artikel 47, 50, 52, 53, 54 und 56 können vom Verurteilten, vom Internierten und von ihren nächsten Verwandten beantragt oder vom Disziplinarrat vorgeschlagen werden.

 

 

Art. 58c

Mit der Justiz zusammenarbeitende Personen

 

1. Die Bestimmungen von Artikel 21 Abs. 1, Artikel 30c Abs. 4 und Artikel 50 Abs. 2 in Bezug auf die Personen, die wegen eines der in Artikel 4b Abs. 1 angegebenen Delikte verurteilt wurden, werden auch nach der Verurteilung auf diejenigen angewandt, die sich bemüht haben zu verhindern, daß die verbrecherische Aktivität zu weiteren Konsequenzen geführt wird, oder die der Polizei- oder Justizbehörde konkret dabei geholfen haben, entscheidende Elemente zur Rekonstruktion der Tatumstände zu sammeln sowie zur Identifizierung oder zur Festnahme der Täter der Delikte.

 

2. Die in Absatz 1 angegebene Führung wird durch das Überwachungsgericht festgestellt, nachdem die notwendigen Informationen eingeholt wurden und der Staatsanwalt beim Richter angehört wurde, der für die Delikte zuständig ist, derentwegen die Zusammenarbeit geleistet wurde.

 

 

Art. 58d

Verbot der Gewährung von Vergünstigungen

 

1. Die Zuweisung zur Arbeit außerhalb der Anstalt, die Prämienausgänge, die probeweise Anvertrauung an den Sozialdienst in den von Artikel 47 vorgesehenen Fällen, die Wohnungshaft und der offene Strafvollzug können nicht der Person gewährt werden, die wegen eines der in Artikel 4b Abs. 1 angegebenen Delikte verurteilt wurde, und dessen Führung gemäß Artikel 385 des Strafgesetzbuches strafbar ist.

 

2. Die Bestimmung von Absatz 1 wird auch auf den Verurteilten angewandt, dem gegenüber der Widerruf einer alternativen Maßnahme im Sinne von Artikel 47 Abs. 11, Artikel 47c Abs. 6 oder Artikel 51 Abs. 1 verfügt wurde.

 

3. Das Verbot der Gewährung von Vergünstigungen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Vollzug der Verwahrung oder der Strafe wieder aufgenommen wurde, oder an dem die Verfügung des Widerrufs gemäß Absatz 2 ausgestellt wurde.

 

4. Diejenigen, die wegen eines der Delikte gemäß Artikel 289b und 630 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, und die den Tod des Entführten verursacht haben, sind zu keiner der in Artikel 4b Abs. 1 angegebenen Vergünstigungen zugelassen, falls sie nicht tatsächlich zwei Drittel der verhängten Strafe oder im Falle lebenslanger Haft wenigstens sechsundzwanzig Jahre verbüßt haben.

 

5. Außer, was in den Absätzen 1 und 3 vorgesehen ist, können die Zuweisung zur Arbeit außerhalb der Anstalt, die Prämienausgänge und die alternativen Haftmaßnahmen gemäß Abschnitt VI nicht gewährt werden, oder sie sind zu widerrufen, falls sie bereits gewährt wurden, wenn die Person wegen eines der Delikte gemäß Artikel 4b Abs. 1 verurteilt wurde, dem gegenüber wegen eines vorsätzlichen Deliktes vorgegangen wird oder ein Urteil ausgesprochen wurde, das mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Jahren bestraft wird, und das von einer Person begangen wurde, die während der Arbeit außerhalb der Anstalt oder während der Nutznießung eines Prämienausgangs oder während einer alternativen Haftmaßnahme eine gemäß Artikel 385 des Strafgesetzbuches strafbare Führung an den Tag gelegt hat.

 

6. Zum Zweck der Anwendung der Bestimmung gemäß Absatz 5 gibt die für das neue Delikt vorgehende Behörde dem Überwachungsrichter des Ortes davon Mitteilung, an dem der Angeklagte zuletzt inhaftiert war.

 

7. Das Verbot der Gewährung von Vergünstigungen gemäß Absatz 5 gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Vollzug der Verwahrung oder der Strafe wieder aufgenommen wurde, oder an dem die Verfügung des Widerrufs der Maßnahme.

 

 

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